Änderungskündigung
C. Änderungskündigung
Gem. § 2 KSchG versteht man unter Änderungskündigung, wenn der Arbeitgeber (AG) das Arbeitsverhältnis (AV) bzw. den Arbeitsvertrag kündigt und im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des AV zu geänderten Bedingungen anbietet.
Mit der Änderungskündigung wird also versucht, eine Veränderung der Arbeitsbedingungen zu seinen Gunsten zu erzwingen. Die Änderungskündigung kommt oft als milderes Mittel gegenüber der Beendigungskündigung in Betracht.
Auch die Änderungskündigung durch den AN ist zulässig.
In der Praxis ist jedoch fast ausschließlich die arbeitgeberseitige Änderungskündigung von Bedeutung. Sie hat für den AN den Vorteil, dass er das Angebot der Arbeit unter veränderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt annehmen kann, dass sich diese Änderung als sozial gerechtfertigt erweist.
Im Prozess wendet er sich dann nur noch gegen diese Veränderung; verliert er den Prozess, behält er gem. § 2 KSchG seinen Arbeitsplatz, allerdings zu den neuen Bedingungen. Das Prozessrisiko ist auf die Änderung der Arbeitsbedingungen beschränkt. Er muß nicht den Verlust seines Arbeitsplatzes befürchten, wenn er sich gegen eine Änderungskündigung gerichtlich zu Wehr setzt. Die Änderungskündigung unterliegt grundsätzlich den Kündigungsbeschränkungen der Beendigungskündigung. Der Maßstab für ihre Wirksamkeit ist jedoch milder.
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