Beendigung
Beachten Sie hier die Ausführungen unsererer Fachanwältin für Arbeitsrecht, Frau Dr. Solveig Meier, und unseres Fachanwaltes für Arbeitsrecht, Herrn Fank Hix, auf unserem speziellen Portal für Arbeitsrecht:
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V. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis (AV) als Dauerschuldverhältnis kann auf verschiedene Weise für die Zukunft aufgelöst werden. Nachfolgend wird die Beendigung des AV durch die ordentliche Kündigung gem. §§ 620 ff BGB, die Änderungskündigung gem. § 2 KSchG, die außerordentliche (fristlose) Kündigung gem. § 626 BGB, der Befristungsablauf gem. §§ 3, 14 ff TzBfG und der Aufhebungsvertrag i.S.v. §§ 241, 305 BGB behandelt.
A. Kündigung - allgemein
Nachfolgend werden zunächst die Grundlagen einer jeden Kündigung, die Erklärung, der Zugang, etc. dargestellt. Sodann wird auf die einzelnen Arten der Kündigung eingegangen. Diese Darstellungen orientieren sich grundsätzlich an der gesetzlichen Lage und der Rechtsprechung. Im Einzelfall muß jedoch immer eine sorgfältige Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen vorgenommen werden. Insbesondere durch mögliche Abweichungen (z.B. besonderer Kündigungsschutz, Kündigungsfristen, etc.) von den gesetzlichen Vorschriften durch unzählige kollektivrechtliche Abweichungen sollte vor Ausspruch einer Kündigung rechtlicher Rat eingeholt werden.
1. Kündigungserklärung
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des AN s oder des AG s durch die das AV für die Zukunft aufgelöst werden soll.
Für jede Art der Kündigung gilt, dass sie nur in schriftlicher Form, § 623 BGB, wirksam wird. Eine Kündigung per Fax oder e-mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis, § 623 BGB.
Die Kündigung ist grundsätzlich ohne Angabe eines Kündigungsgrundes wirksam.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn entweder gesetzlich, durch kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Vereinbarung als konstitutives Wirksamkeitserfordernis die Angabe von Kündigungsgründen vorgeschrieben wird.
Im Berufsbildungsverhältnis beispielsweise ist gem. § 15 Abs. 3 BBiG oder gem. § 9 Abs.3 MuSchuG die Schriftform auch für die Begründung der Kündigung vorgesehen, eine Verletzung führt zur Nichtigkeit der Kündigung.
Die Kündigungsgründe sind regelmäßig so genau zu bezeichnen, dass der Kündigungsempfänger ausreichend klar erkennen kann, was gemeint ist und was ihm zur Last gelegt wird.
2. Zugang der Kündigung
Die Kündigung wird nur dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, wofür der Kündigende beweispflichtig ist.
Der Beweis des Zugangs der Kündigung stellt nicht selten ein Problem dar. Will der Kündigende sicher gehen, dass die Kündigung zugeht, übergibt er dem Empfänger das Kündigungsschreiben persönlich und läßt sich dies schriftlich bestätigen. Ist dies nicht möglich, so kann er auch durch einen Zeugen, der sich zuvor vom Inhalt überzeugt hat, die Kündigung in den Briefkasten des Empfängers einwerfen. Empfehlenswert ist auch die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der ZPO.
Beim Übergabeeinschreiben geht die Kündigung erst mit Aushändigung durch die Post zu. Unsicheren Beweiswert hat das Einwurf-Einschreiben, weil der Absender keinen Nachweis des Einwurfs erhält. Zwar kann er über das Call-Center der Deutschen Post AG einen elektronischen Beleg für die Auslieferung erhalten und der Postzusteller ermittelt werden, doch ist fraglich, ob sich dieser an die Auslieferung erinnern kann. Außerdem hat er aller Wahrscheinlichkeit nach keine Kenntnis vom Inhalt des Postlieferung.
Der Zugang ist von entscheidender Bedeutung unter anderem für die einzuhaltende Kündigungsfrist, aber auch für die grundsätzlich dreiwöchige Klagefrist einer Kündigungsschutzklage zur Geltendmachung der Sozialwidrigkeit, § 4 Abs. 1 S.1 KSchG.
3. Anhörung des Betriebsrats u.a.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist dieser gem. § 102 BetrVG vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören. Dem Betriebsrat sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine Kündigung, die ohne zuvorige Anhörung des Betriebsrats erfolgt, ist gem. § 102 Abs.1 S.3 BetrVG unwirksam. Für leitende Angestellte gilt entsprechend § 31 Abs.2 SprAuG, wonach eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Sprecherausschuss zuvor nicht angehört wurde.
Im Anwendungsbereich des BPersVG u. in den Ländern, in denen das LandesPersVG dies vorsieht, ist der Personalrat für den Bereich der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst zu beteiligen. Eine Kündigung ist gem. § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam, wenn sie ohne Beteiligung des Personalrats vorgenommen wird.
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