Befristungsablauf
E. Befristungsablauf
Das Arbeitsverhältnis (AV) endet, wenn zuvor ein wirksamer befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, mit Ablauf der vereinbarten Zeit, § 15 Abs.1 TzBfG, oder mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des AN über den Zeitpunkt der Zweckerreichung, § 15 Abs. 2 TzBfG. Die Beendigung erfolgt automatisch, und zwar ohne Rücksicht auf etwaige Kündigungsbeschränkungen.
Exkurs: Wirksame Befristung
Gem. § 14 Abs.1 S.1 TzBfG ist eine Befristung zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Gem. § 14 Abs.1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Die Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar erfolgen.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages gem. § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG ist bei Neueinstellungen grundsätzlich ohne Sachgrund bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zulässig; sie ist daher unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits (irgendwann) zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Im Rahmen dieser Höchstdauer sind gem. § 14 Abs.2 S. TzBfG maximal drei Verlängerungen des befristeten Arbeitsverhältnisses erlaubt. Eine wirksame Verlängerung liegt jedoch nur dann vor, wenn diese vor Ablauf der vorausgegangenen Befristung erfolgt, d.h. sie muss jeweils während der Laufzeit des früheren Vertrages geschlossen werden (BAG DB 01, 874)
Ohne Sachgrund können auch gem. § 14 Abs.3 TzBfG Arbeitsverträge mit älteren AN, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 14 Abs.3 S.2 TzBfG befristet werden. Die AV mit älteren AN können auch auf eine Zeitdauer von mehr als 2 Jahren und häufiger befristet werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es nach § 41 IV S. 3 SGB VI (Altersrente u. Kündigungsschutz) risikobehaftet ist, diese über die Dauer von 3 Jahren zu befristen.
Weiter zu F. Aufhebungsvertrag
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