Zeugnis

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Beachten Sie hier die Ausführungen unsererer Fachanwältin für Arbeitsrecht, Frau Dr. Solveig Meier, und unseres Fachanwaltes für Arbeitsrecht, Herrn Fank Hix, auf unserem speziellen Portal für Arbeitsrecht:


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A. Einfaches Zeugnis

In einem einfachen Zeugnis hat der Arbeitgeber (AG) dem Arbeitnehmer (AN) gem. § 630 S. 1 BGB lediglich die Art und Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen, nicht jedoch den Grund oder die Art der Beendigung. Hierdurch soll der AN einen lückenlosen Nachweis über seine bisherige fachliche Tätigkeit erhalten.



weitere Ausführungen und ein
kostenloses Muster für ein einfaches Zeugnis
(Kurzform und Langform) finden Sie hier.


B. Qualifiziertes Zeugnis

Verlangt der AN ein qualifiziertes Zeugnis i.S.v. § 630 S.2 BGB, so muss dieses neben den Angaben eines einfachen Zeugnisses auch Tatsachen und Beurteilung zu Leistung und Führung enthalten.

Die Beurteilung der Leistung hat sich an der konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers zu orientieren. In der Regel besteht dieser Teil des Zeugnisses aus der Beurteilung einzelner Kriterien wie z.B. der Leistungsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise und des Arbeitserfolgs. Bei leitenden Angestellten ist in der Regel auch eine Beurteilung ihrer Führungsqualitäten zu erwarten.

Der Begriff der Führung betrifft das Sozialverhalten des Arbeitnehmers gegenüber seinen Kollegen, Vorgesetzten und Dritten, bei leitenden Angestellten auch das Führungsverhalten gegenüber Untergebenen. Außerdienstliches Verhalten darf nur dann erwähnt werden, wenn es Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat (BAG DB 86, 1340).

Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen. Auf eine bestimmte Formulierung hat der AN keinen Anspruch. Das Zeugnis ist jedoch nach Form und Stil objektiv abzufassen. Insgesamt muss der Zeugnisinhalt wohlwollend sein und darf dem AN das berufliche Fortkommen nicht erschweren. Damit haben zweifelhafte, mehrdeutige und mißverständliche Formulierungen, einmalige Vorkommnisse oder Umstände zu unterbleiben.

Überwiegend geht man in der Praxis von einer fünfstufigen Notenskala aus:

-stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt
sehr gute Leistung
(BAG EzA v. 23.09.1992 zu § 630 BGB Nr. 16)

-stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt
gute Leistung
(BAG EzA v. 23.09.1992 zu § 630 BGB Nr. 16)

-zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt
Befriedigende Durchschnittsleistung
(BAG EzA § 630 BGB Nr. 7)

-zu unserer Zufriedenheit erledigt
ausreichende Leistung
(LAG Hamm LAGE v. 19.10.1990 zu § 630 BGB Nr. 12)

-insgesamt zu unserer Zufriedenheit erledigt
mangelhafte Leistung
(LAG Köln LAGE v.30.06.1999 zu § 630 BGB Nr.16, 34)

-er/sie hat sich bemüht, die ihm/ihr übertragene Arbeit zu unserer Zufriedenheit zu erledigen, oder er/sie führte die übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durch
bedeutet eine völlig unzureichende Leistung
(BAG DB 1977, 1369)

Wenn der AG den Anspruch des AN s nach einem formell zutreffenden, inhaltlich vollständigen und in der Bewertung richtigen Zeugnisses nicht erfüllt, kann der AN Klage auf Erteilung oder Berichtigung des Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht erheben.

Die Beweislast verteilt sich wie folgt:

Grundsätzlich hat der AG darzulegen und zu beweisen, dass er den Anspruch des AN s ordnungsgemäß vollumfänglich erfüllt hat.

Will der AN seine Leistungen überdurchschnittlich bewertet haben, so hat er hierfür die notwendigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

Beurteilt der AG die Leistungen als unterdurchschnittlich, so trägt er im Streitfall hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

Genügt keiner der Parteien der Darlegungs- und Beweislast, so ist der AG auf eine durchschnittliche Leistung zu verurteilen.

Achtung!
Eine unrichtige oder verspätete Zeugnisausstellung kann zu Schadensersatzansprüchen des AN gem. §§ 280 Abs.1 oder Abs.2 BGB sowie gem. § 826 BGB des AG s gegenüber Dritten führen.

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