Erbengemeinschaft

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Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehr als einen Erben, kommt es zwischen den Erben zu einer so genannten Erbengemeinschaft.

Die Erben können im Hinblick auf die einzelnen Gegenstände des Nachlasses grundsätzlich nur gemeinsam handeln und ihre Rechte gemeinsam ausüben. Die vererbten Nachlaßgegenstände stehen im Gesamthandseigentum der Erben. Die Erben können daher nur gemeinsam über die hinterlassenen Gegenstände verfügen. Daher müssen, soll z. B. ein geerbtes Grundstück weiterverkauft werden, alle Erben gemeinsam an der Eigentumsübertragung der Immobilie mitwirken.

Maßnahmen der Nachlaßverwaltung sind grundsätzlich nach erfolgter Abstimmung durchzuführen, die Stimmgewichtung richtet sich grundsätzlich nach der Erbquote des jeweiligen Erben.

Im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses sind Besonderheiten zu beachten, zumal z. B. bei Notmaßnahmen andere Regelungen greifen oder aber die letztwillige Verfügung des Erblassers abweichende Regelungen vorsehen kann.

Findet sich für Verwaltungsmaßnahmen, die nach wirtschaftlicher Betrachtung objektiv für den Nachlassgegenstand förderlich und im Interesse der Erben stehen, keine Mehrheit, so kann auf Mitwirkung und zumindest Zustimmung für die Verwaltungsmaßnahme geklagt werden zwischen den Erben.

Ein Miterbe hat im übrigen nicht das Recht, seinen Anteil an individuellen und einzelnen Nachlaßgegenständen zu veräußern. Vielmehr muss er eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorantreiben.
Demgegenüber kann der Erbe seinen gesamten Miterbenanteil an den Nachlass an einen anderen, z. B. einem Miterben, verkaufen und übertragen.

Die Gläubiger des Verstorbenen haben zu beachten, dass die Zwangsvollstreckung in einen Nachlaßgegenstand nur dann betrieben werden kann, wenn ein Vollstreckungstitel gegen alle Miterben vorliegt.

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