Bankrecht

Die Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein Sicherungsmittel, welches untrennbar von dem Bestand der Hauptforderung abhängt. Die Bürgschaft besteht in dem Umfang, der dem Umfang der Hauptforderung entspricht.

Die Bürgschaft (der Bürgschaftsvertrag) kommt als einseitiger verpflichtender Vertrag zustande. Der Bürge, der die einseitige Verpflichtung eingeht, begründet hierdurch eine neue Verbindlichkeit, die die Hauptforderung sichert und die von der Hauptforderung gleichzeitig abhängig ist.

Die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages hängt von der Beachtung des Schriftformerfordernisses ab. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Bürgschaftsurkunde den Willen, für eine fremde Schuld einstehen zu wollen, die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthält.

Im weitern soll auf den Problemkreis der Sittenwidrigkeit und Unangemessenheit (bei AGB-Formularen) eingegangen werden und auf die Folgen bei Bejahung eines der Tatbestände.


Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft

Bei der Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft sind insbesondere die Fälle der Bürgschaft eines mittellosen Bürgen zu beachten. Allerdings ist voranzustellen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) die bloße Mittellosigkeit eines Bürgen alleine für die Feststellung der Sittenwidrigkeit nicht ausreicht. Die Vertragsfreiheit, die unsere Rechtsordnung grundsätzlich gewährleistet, läßt es zunächst einmal zu, dass jede Person in eigener Verantwortung auch solche Geschäfte abschließen kann und darf, die im besonderen Maße mit einem Risiko behaftet sind. Jede unbeschränkt geschäftsfähige Person ist daher auch nicht daran gehindert, sich zu Leistungen zu verpflichten, die im Falle der Inanspruchnahme zu einer langfristigen finanziellen Überforderung führen können. Im übrigen dürfte das erhebliche finanzielle Risiko, welches mit einer Bürgschaft eingegangen wird, hinlänglich bekannt sein.

Von diesem Grundsatz ist nicht schon deshalb abzugehen, weil der Bürge mit dem Hauptschuldner eine enge verwandtschaftliche Beziehung inne hat, wobei insbesondere die sog. Ehegattenbürgschaft angesprochen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) reicht die Tatsache, dass eine Ehefrau für einen Ehemann bürgt, nicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit aus (gleichermaßen gilt dies natürlich immer umgekehrt). Einerseits wird dies mit der bereits angesprochenen Vertragsfreiheit begründet, andererseits damit, dass ein Ehepartner im Rahmen der Ehegemeinschaft auch zu einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Ehegatten gehört. Daher kann sich jeder der Ehegatten grundsätzlich über die eigene Leistungsfähigkeit hinaus für den Ehepartner verbürgen. Insbesondere solche Fallkonstellationen, bei denen beide Partner eine Kreditgewährung für sinnvoll erachten, da sie beispielsweise dem Familienbetrieb dienen soll, kommt das verbürgte Darlehen den Interessen des bürgenden Ehepartners schon deshalb zugute, da eine gegenseitige Unterhaltspflicht besteht. Der bürgende Ehegatte hat daher ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung, die durch die Bürgschaft realisiert werden soll. Es läßt sich daher sagen, dass nicht jede Bürgschaft eines mittellosen Ehegatten sittenwidrige Züge trägt. Vielmehr muss in Fällen, dass ein Ehegatte eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin bürgt, davon ausgegangen werden, dass eine Sittenwidrigkeit ausscheidet.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein sittenwidriges Bürgschaftsversprechen vielmehr nur dann anzunehmen, wenn weitere Umstände hinzutreten. Diese Umstände müssen dem Gläubiger (meist also dem Kreditinstitut) zurechenbar sein, den Bürgen in seinen berechtigten Interessen erheblich beeinträchtigten und dadurch ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern schaffen. Hierdurch muss die Begründung der Verbindlichkeit (durch die Bürgschaft) als sittlich unerträglich erscheinen.

Die Umstände, die die zuvor genannten Kriterien erfüllen können, sind vor allem in Fällen zu sehen, wenn

der Gläubiger die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausgenutzt hat oder
eine Zwangslage des Bürgen ausgenutzt hat oder
auf andere Weise den Bürgen in dessen Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt hat (rücksichtlose Druckentfachung auf den Bürgen, Verharmlosung oder Verschweigen der Haftungsrisiken und -tragweite) oder der
Bürge wird in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage verbracht und der Gläubiger ist sich dieses Umstandes bewußt und weitere Umstände kommen hinzu (Ausnutzung Unerfahrenheit oder unzulässige und zurechenbare Beeinträchtigung der Ent- schließungsfreiheit des Bürgen, krasse und offenkundige Überforderung des Bürgen, die sich dem Kreditgeber ohne weiteres aufdrängen muss)
All dies kann aber nicht dazu führen, dass eine Bank gegenüber dem Hauptschuldner und damit mittelbar auch gegenüber dem Ehegatten nicht mehr Druck im Hinblick die Rückzahlung eines Darlehens ausüben darf und eine Bürgschaft, z. B. zur Verhinderung einer kurzfristigen Zahlung des Ehegatten, damit automatisch sittenwidrig wäre. Stellt die Bank daher anheim, dass kurzfristige Rückzahlungsforderungen wegen eines bereits gewährten Darlehens mittels einer Bürgschaft des Ehegatten abgewendet werden könne, so stellt diese lediglich eine Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge dar, die nicht als sittenwidrig eingestuft werden kann, wenn nicht weitere anstößige Umstände hinzukommen.

Im übrigen sind im Rahmen der Beurteilung einer Sittenwidrigkeit natürlich alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, und zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine Voraussetzung liegt daher darin, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Gläubiger die mindestens erforderliche grobfahrlässige Mißachtung der existenziellen Bedürfnisse des Schuldners vorgeworfen werden muss, was gegeben sein kann, wenn die Verbindlichkeit, für die das Bürgschaftsversprechen abgegeben wird, derart hoch ist, das bei Vertragsschluß feststeht, dass selbst bei günstigster Prognose der Bürge das sich möglicherweise verwirklichende Risiko nicht einmal überwiegend wird abdecken können.

Im übrigen legt der BGH zugrunde, dass der Gläubiger vorausschauend abwägen muss, ob insgesamt eine hinreichende Erfolgsaussicht bei der Abwicklung des Kreditverhältnisses besteht. Es darf hiernach bei der Frage, inwieweit die finanzielle Überforderung eines Mitverpflichteten oder Bürgen zur Sittenwidrigkeit führen kann, nicht darauf abgestellt werden, ob jeder einzelne auch bei Ausfall des anderen die Verpflichtung erfüllen kann. Vielmehr ist zu beachten, das bei Ehegattenbürgschaften neben der eigenen Leistungsfähigkeit des Bürgen das Element der dauernden Wirtschaftsgemeinschaft gegeben ist und somit bei einer gemeinsamen Leistungsfähigkeit beider Ehegatten es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht darauf ankommen kann, ob einer der Ehegatten alleine (z. B. der Bürge) finanziell überfordert wäre.

Somit ist festzuhalten, dass wegen einer finanziellen Überforderung des Bürgen alleine meist nicht von einer Sittenwidrigkeit gesprochen werden kann und nur ausnahmsweise eine solche Rechtsfolge ausgelöst wird.

Die Rechtsprechung des BGH sieht eine Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für die Fälle vor, bei denen eine geschäftlich unerfahrene Person auf Verlangen des Kreditgebers ein Bürgschaftsversprechen abgibt. Erhält die Bank von einem geschäftsunerfahrenen Kind oder einer gerade volljährig gewordenen Person auf eigenes Verlangen eine Bürgschaft, so ist eine Sittenwidrigkeit zumindest dann annehmbar, wenn das Kind über keine qualifizierte berufliche Ausbildung verfügte, zum Zeitpunkt der Abgabe des Bürgschaftsversprechens, und praktisch keine Gelegenheit hatte, eigene geschäftliche Erfahrungen in der Praxis zu sammeln. Der BGH stellte hierzu klar, dass diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf solche Fälle übertragbar ist, die eine Bürgschaft eines Ehegatten, die kein eigenes Einkommen oder Vermögen haben, betreffen. Dies liegt vor allem daran, dass bei der Abgabe einer Bürgschaft durch ein Kind (z. B. für die Eltern) es an der dauerhaften Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Hauptschuldner mangelt.

Die oben genannten und aufgeführten Grundzüge der Rechtsprechung des BGH zu Bürgschaftsversprechen geschäftsunerfahrener Personen betrifft daher vor allem die Fälle, bei denen Kinder für ihre Eltern und auf deren Veranlassung als Bürge eingetreten sind und deren vorausschaubare finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem überstiegen wurde. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Gläubiger das Handeln der Hauptschuldner (Eltern) gekannt hat oder zumindest grob fahrlässig außer Acht gelassen hat oder eine Verharmlosung der Tragweite der Verpflichtung erfolgte.

Alles in allem läßt sich daher sagen, dass die Prüfung der Sittenwidrigkeit nur in Kenntnis aller Umstände des Einzelfalles möglich ist und die skizzierten von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisse nur eine Richtschnur darstellen können.


(Un-)Angemessenheit einer Bürgschaft

In Anbetracht der Tatsache, dass Bürgschaftsversprechen gegenüber Banken allenthalben unter Nutzung von bereitgestellten Formularen erfolgen, greift grundsätzlich eine Angemessenheitsprüfung gemäß der §§ 305 ff. BGB (früher gemäß dem AGB-Gesetz), da die Formulare für eine Vielzahl von Bürgschaftsverträgen vorgesehen und damit als Allgemeine Geschäftsbdingungen im Sinne des Gesetzes einzustufen sind.

Die Rechtsprechung zu der Angemessenheitsprüfung nach dem inzwischen überholten bzw. in das BGB übernommenen AGB-Gesetz kann bei den folgenden Ausführungen herangezogen werden, da sich im Hinblick auf die Angemessenheitsprüfung von Bürgschafts- versprechen keine Änderung ergeben hat.

Einleitend muss klargestellt werden, dass eine Bürgschaft, die aufgrund bzw. zum Zwecke der Sicherung eines einzigen bestimmten Kredites übernommen wurde, grundsätzlich nicht unangemessen ist. Erst dann, wenn die Bürgschaft auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen eines Kreditgebers ausgedehnt wird, ist eine Unangessenheit zumindest naheliegend. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat dies jedenfalls so bei privaten Kleinkreditgeschäften angenommen.

Handelt es sich bei der Hauptforderung um einen sog. Konto- korrentdredit, der eine Forderung aus einem einzigen Rechtsgeschäft resultieren läßt, so ist eine Unangemessenheit nur dann zu bejahen, wenn der Bürge vor der Unterzeichnung der Bürgschaft erklärt, dass er nur für eine bestimmte Verbindlichkeit einstehen wolle.

Wird dem Hauptschuldner ein betragsmäßig begrenzter Kontokorrentkredit gewährt, verstößt die formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft über das gewährte Kreditlimit hinaus gegen die zu verlangende Angemessenheit und ist damit unwirksam. Die Bürgschaft darf sich daher nur auf solche Forderungen beziehen, die Anlaß der Haftungsübernahme im Rahmen des Bürgschafts- versprechens waren. Ausreichend für die Angemessenheit der formularmäßig vereinbarten Bürgschaft kann daher die Vereinbarung eines Höchtsbetrages der Haftung, wodurch das Risiko des Bürgen in einem ausreichenden Maße beschränkt wird, sein.

Im Jahre 1996 hat der BGH zum Ausdruck gebracht, dass die formularmäßige Abgabe eines Bürgschaftsversprechens auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Hauptschuldners zum Gläubiger (Bank) auch dann den Bürgen entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn eine Begrenzung der Bürgenhaftung auf einen Höchstbetrag vereinbart wurde. Die Unangemessenheit kann hiernach allerdings entfallen, wenn der Bürge bei Übernahme der Haftung aus seinem Bürgschaftsversprechen weiß, aus welchem Grund und bis zu welcher Höhe die Hauptforderungen entstehen werden.

Jedenfalls sind solche Ausdehnungen der Bürgenhaftung unwirksam, da unangemessen, wenn es sich um eine formularmäßige Erweiterung der Bürgenhaftung handelt, die zunächst eine limitierte Bürgenverpflichtung darstellte, da betragsmäßig begrenzt, und spätere Kreditüberschreitungen des Hauptschuldners mit umfaßt sein sollen. Spätere Erweiterungen der Bürgenverpflichtung durch Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners können daher unwirksam sein.

Besteht hingegen bereits eine Kontokorrentkredit, so bleibt eine nicht begrenzte Bürgenhaftung für dieses einzelne Kreditgeschäft bestehen und wirksam, wenn eine wiederholte Inanspruchnahme möglich ist.


Wichtiger Hinweis:

Die allgemeinzugänglichen Informationen auf den Internetseiten von GHSM sind ohne Gewähr. Bitte beachten Sie das Urheberrecht sowie unsere AGB.


(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken