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Erbrecht

Nahezu jeder Mensch wird schon zu Lebzeiten irgendwann einmal mit “ihm zu tun haben...dem Erbfall!

Aufgrund der Komplexität dieser Rechtsmaterie können diese und die folgenden Seiten nur einen groben Überblick gewähren. Es lohnt sich dennoch, einmal hereinzuschauen. Zum einen können Sie hierdurch Denkanstöße bekommen, welche Vorkehrungen treffbar sind, zum anderen bekommen Sie Anhaltspunkte, welche Maßnahmen Sie treffen sollten, wenn Sie als Erbe in Betracht kommen.

Das Testament

Wer seine Erben selbst aussuchen will, hat verschieden Alternativen zur Verfügung!

Hier ein Überblick über die verschiedenen Arten der Verfügungen von Todes wegen:

1. Das handschriftliche Testament

Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Variante der letzwilligen Verfügung ist das handschriftliche Testament. Grundsätzlich stellt diese Art der Verfügung von Todes wegen eine einfache Möglichkeit dar, die Erbfolge selbst zu bestimmen.

Beachtet werden muss folgendes:

Der Erblasser (also Verfasser des Testaments) muss schreibkundig und geschäftsfähig sein. Somit ist ein handschriftliches Testament durch einen Minderjährigen nicht gültig. Zudem wird nicht selten von Seiten der gesetzlichen Erben eingewendet, “den Erblasser sei bei einer Zeiten der Errichtung des Testamentes nicht in Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen . Sollte der Erblasser insofern bedenken haben, so empfiehlt es sich Zeugen der Testamentserrichtung beiwohnen zu lassen und die Testierfähigkeit durch ein ärztliches Attest zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes zu dokumentieren.

Weiterhin ist zu beachten, dass das Testament eigenhändig geschrieben sein und abschließend unterschrieben werden muss. Zudem ist zu empfehlen, im Testament den Ort und das Datum der Erstellung mit anzugeben.

Achten Sie vor allem auf einen eindeutigen Wortlaut. Der Testierwille sollte eindeutig erkennbar sein.

Deshalb:
Sollten Sie eine Ausgestaltung wünschen, die nicht ohne komplexe Regelungen auskommt, so wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Notar!

Weitere Testamentsformen

1. Das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament ist bei einem Notar zu errichten. Der Notar berät vorher und sorgt für eine Dokumentation des letzten Willens. Die Gebühren hängen natürlich von dem Nachlaßwert ab, wobei die Gebühr bei einem angesetzten Vermögen in Höhe von 100.000,- DM noch weit unter 1.000,- DM bleiben wird.

Das Original der Testamentsurkunde wird in einem versiegelten Umschlag dem zuständigen Amtsgericht zur Verwahrung übergeben. Der Erblaser kann hiervon Abschriften erhalten. Das Standesamt, welchem später der Tod des Erblassers zu melden ist, bekommt hinsichtlich der Verwahrung des Testamentes eine Benachrichtigung.

Auch für die Errichtung des öffentlichen Testamentes ist die Testierfähigkeit Grundvoraussetzung, wobei der Notar bei offensichtlicher “Unzurechnungsfähigkeit eine Errichtung des Testamentes ohnehin ablehnen würde. Im Gegensatz zum handschriftlichen Testament kann das öffentliche Testament auch von einem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, errichtet werden.



2. Das Nottestament

Das Nottestament hat in der Praxis seiner Natur nach untergeordnete Bedeutung und kommt selten vor. Schwebt der Erblasser in Todesgefahr, so kann er sein Testament vor dem Bürgermeister, unter Hinzuziehung zweier Zeugen, errichten.

Befindet sich der Erblasser auf hoher See oder an einem abgelegten Ort, so kann er von dem sog. Drei-Zeugen-Testament Gebrauch machen, also sein Testament vor drei hinzugezogenen Zeugen errichten.


3. Das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten

Wie der Wortlaut dieser Testamentsform es nicht anders vermuten lässt, kann diese Art der Testamentserrichtung nur von Ehegatten vorgenommen werde. Hierdurch wird die Erbfolge von den Ehegatten gemeinschaftlich geregelt bzw. bestimmt.

Die Art des Testamentes bietet sich vor allem dann an, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen.

Hinsichtlich der Form ist zu beachten, dass das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten als handschriftliches Testament, wie auch in notarieller Form errichtet werden kann.

Entscheiden sich die Ehegatten für ein handschriftliches Testament, so braucht nur ein Ehegatte den eigentlichen Text handschriftlich niederzuschreiben, beide Ehegatten müssen aber unterschreiben.

Aktuelles:

Erbschaftsteuer bei erzwungenem Verkauf einer Freiberuflerpraxis
Der Verkauf des Betriebsvermögens aufgrund gesetzlicher Vorschriften schützt nicht vor dem Verlust des Steuervorteils für Betriebsvermögen.

Der Sohn eines Arztes musste nach dem Tod seines Vaters die Arztpraxis verkaufen, weil ihm gesetzliche Vorschriften die Fortführung verwehrten. Das Finanzamt weigerte sich daraufhin, bei der Erbschaftsteuer die Steuerermäßigung für Betriebsvermögen zu gewähren. Wie bei seiner Rechtsprechung zur insolvenzbedingten Betriebsaufgabe zeigt der Bundesfinanzhof auch in diesem Fall keine Gnade: Eine Betriebsveräußerung innerhalb der Behaltensfrist, die nach altem Recht fünf Jahre beträgt, führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen, wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt. Das gilt - auch wenn im Gesetz so nicht ausdrücklich erwähnt - auch für den Verkauf der Praxis eines Freiberuflers.



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Rechtsanwalt Marcus Gutzeit

Marcus Gutzeit

Marcus Gutzeit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht