Mutterschutz
D. Mutterschutz
1. Mitteilungspflicht
Gem. § 5 Abs.1 S.1 MuSchG sollen Schwangere bei Bekanntwerden der Schwangerschaft dem AG hierüber Mitteilung machen.
Zum Nachweis der Schwangerschaft soll die Schwangere gem. § 5 Abs.1 S.2 MuSchG auf Verlangen des AG s das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der AG kann nicht das Zeugnis eines bestimmten Arztes verlangen. Die Vorlage kann nicht erzwungen werden. Eine Vorlagepflicht könnte jedoch im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Hinsichtlich der Berechnung der Beschäftigungsverbote ist die Schwangere jedoch gem. § 5 Abs.2 MuSchG verpflichtet, ein schriftliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich der mutmaßliche Tag der Entbindung ergibt.
Die Kosten des auf Verlangen - nicht jedoch des freiwillig - vorgelegten Zeugnisses trägt der AG, § 5 Abs.3 MuSchG.
2. Beschäftigungsverbote
Gem. § 3 Abs.1 MuSchG dürfen Frauen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Attest Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Weiterbeschäftigung gefährdet sind. Ein solches Beschäftigungsverbot darf allerdings nur dann ausgesprochen werden, wenn die Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden, wobei sich diese Gefährdung auch aus den individuellen Verhältnissen der Frau oder aus der Fortdauer der Beschäftigung ergebenden psychisch bedingtem Stress ergeben kann.
Der AG kann bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Rückfragen wegen des Umfanges stellen, der Arzt darf jedoch keine solchen nach der Begründung des Beschäftigungsverbotes beantworten.
Bei Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs.1 MuSchG trägt der AG die Beweislast.
In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung besteht gem. § 3 Abs.2 MuSchG ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Eine Beschäftigung ist unzulässig, es sei denn, die Schwangere erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit.
Gem. § 6 Abs.1 MuSchG beträgt die Schutzfrist grundsätzlich 8 Wochen nach der Entbindung.
Ausnahmen bestehen gem. § 6 Abs.1 S.2 MuSchG bei Früh- und Mehrlingsgeburten (z.B. Zwillinge), wobei sich das Beschäftigungsverbot auf 12 Wochen erhöht. Hierbei handelt es sich um absolutes Beschäftigungsverbot, das keinen Verzicht zuläßt.
Verstöße gegen Beschäftigungsverbote können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen!
3. Mutterschutzlohn
Der Arbeitgeber ist gem. § 11 MuSchG verpflichtet, der Arbeitnehmerin, die außerhalb der Schutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes (z.B. ärztlich angeordnetes Beschäftigungsverbot, Verbote bestimmter Beschäftigungsarten und Entlohnungsformen, Verbote von Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit) mit der Arbeit ganz oder teilweise aussetzen oder wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder Entlohnungsart wechseln muss, den Einkommensverlust auszugleichen.
Der Mutterschutzlohn berechnet sich gem. § 11 Abs.1 S.1 MuSchG nach dem Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Eintritt der Schwangerschaft lag (Bezugszeitraum). Der Gesamtverdienst des Bezugszeitraumes ist durch die Zahl der Zeiteinheiten (Stunden, Tage, Woche, Monate) für die er gezahlt worden ist, zu dividieren. Berücksichtigungsfähig sind unbezahlte Zeiteinheiten nur, wenn es sich um unentschuldigte Fehlzeiten handelt.
Berechnungsformel für Mutterschutzlohn:
Gesamtverdienst im Bezugszeitraum ./. bezahlte Zeiteinheiten
Bsp.: Würde also der Verdienst monatlich ausgezahlt, beträgt der Mutterschutzlohn bei einem Gesamtverdienst von 6300,00 € brutto im Bezugszeitraum : durch 3 Monate = 2100,00 € brutto.
4. Mutterschaftsgeld u. Zuschuss zum Mutter-
schaftsgeld
Für die Zeit der Schutzfristen gem. §§ 3 Abs.2, 6 Abs.1 MuschG sowie für den Tag der Entbindung erhalten Frauen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, Mutterschaftsgeld nach den Regeln der Reichsversicherungsordnung (RVO). Es ist bei der jeweiligen Krankenkasse vor Beginn der Schutzfrist zu beantragen.
Nach §§ 13 Abs.1 MuSchG, 200 Abs. 1,2 Nr. 1-4 RVO erhalten Frauen für die Zeiten der Schutzfristen einen Zuschuss in maximaler Höhe von 13,00 € pro Kalendertag.
Bei einem höheren durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt ist der Differenzbetrag gem. § 14 MuSchG als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber zu zahlen. Bei einem darunter liegenden Anspruch wird die Höhe des Mutterschaftsgeldes von der Krankenkasse berechnet und ausgezahlt.
5. Kündigungsschutz
Gem. § 9 Abs.1 MuSchG besteht grundsätzlich ein absoluter Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Das bedeutet, dass jegliche Kündigung, sei es eine ordentliche oder außerordentliche, rechtsunwirksam ist.
Eine Kündigung kann auch nicht wirksam unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass diese erst nach Ablauf der Fristen gem. § 9 Abs. 1 MuSchG wirken solle. Eine wirksame Kündigung müßte nach Ablauf der Schutzfristen erneut ausgesprochen werden.
Ausnahmsweise ist eine Kündigung durch den AG unter den Voraussetzungen des § 9 Abs.3 MuSchG zulässig, wenn zuvor die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (z.B. Landesamt für Arbeitsschutz) zugestimmt hat.
Für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen kommen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen mit einer Schwangeren, die nicht vom Schutzbereich des § 9 MuSchG umfaßt sind, z.B.
die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages
die Anfechtung nach §§ 119,123 BGB
Befristung, der Aufhebungsvertrag
die Sonderkündigung durch die Frau gem. § 10 Abs.1 S.1 MuSchG
in Betracht.
Das Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen bedarf jedoch einer sorgfältigen, auf den Einzelfall bezogenen gründlichen Prüfung, da die Rechtsprechung an die Wirksamkeit sehr strenge Anforderungen stellt!
Weiter zu E. Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer
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