Schädigung
Schädigung des AG durch den AN
Verletzt der Arbeitnehmer (AN) im Rahmen des Arbeitsverhältnisses schuldhaft die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten – also entweder die Arbeitspflicht (z.B. Schlechtleistung in Form von zu langsamer, flüchtiger Arbeit, fehlerhafte Buchführung, etc.) oder eine der Nebenpflichten (Schutz- und Rücksicht-nahmepflichten) und verursacht er dadurch dem Arbeitgeber (AG) einen Schaden, kann er gem. §§ 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB oder aus deliktischer Haftung zum Ersatz verpflichtet sein.
1. Pflichtverletzung
Die Haftung des AN setzt voraus, dass dieser zunächst eine Pflicht- oder Rechtsgutverletzung begangen hat. Einfacher gelagert sind die Fälle, in denen eine Rechtsgüter- wie eine Gesundheits- oder Eigentumsverletzung vorliegt.
Problematischer wird dies allerdings bei dem einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung. Maßgeblich ist hierbei in erster Linie der Arbeitsvertrag. Grundsätzlich gilt ferner, dass die berufsgruppenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse einzusetzen und erteilte Weisungen zu beachten sind.
2. Kausalzusammenhang
Ein Schadensersatzanspruch setzt zudem voraus, dass zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden ein ursächlicher, ein sogenannter Kausalzusammenhang besteht.
3. Schaden
Durch die Pflicht- oder Rechtsgutverletzung muss es zu einem Schaden des AG gekommen sein, der dann vorliegt, wenn er Nachteile an seinen Lebens- und Vermögensgütern – insbesondere an seiner Gesundheit oder seinem Eigentum – erleidet.
4. Verschulden
Eine Schadensersatzpflicht setzt weiterhin voraus, dass der AN vorsätzlich oder fahrlässig die Pflichtverletzung begangen hat.
5. Beweislast
Vor Gericht und dies stellt oftmals ein großes Problem dar, trägt der AG – abweichend von den allgemeinen Regeln – nach § 619 a BGB regelmäßig die Beweislast für das Vorliegen des haftungsbegründenden und –ausfüllenden (Schadenshöhe) Tatbestandes.
Ausnahmsweise kann nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises Beweiserleichterung gegeben sein oder der AN muss fehlendes Verschulden nachweisen, wenn die Schadensursache seinem Gefahrenbereich zuzuordnen ist. Er kann sich jedoch bereits dadurch exkulpieren wenn er darlegt, dass er die Pflicht- oder Rechtsgutverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu vertreten hat.
6. Haftungsverteilung
Die Haftung des AN für Schäden, die er in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat, gilt abhängig vom Verschuldensgrad.
Vorsätzliches Handeln führt grundsätzlich zu unbeschränkter Haftung
Grobe Fahrlässigkeit führt grundsätzlich auch zu einer unbeschränkten Haftung, jedoch kann ausnahmsweise eine Haftungsbegrenzung im Einzelfall wegen eines deutlichen Missverhältnisses zwischen Verdienst und Schadensrisiko der Tätigkeit gegeben sein.
Normale Fahrlässigkeit führt zu einer Schadensteilung, wobei der Umfang der AN-Haftung von Einzelfallumständen, wie z.B. Verhalten in der Vergangenheit, Art u. Schwierigkeit der Tätigkeit, Ausbildung, etc. abhängig ist.
Bei leichter Fahrlässigkeit besteht grundsätzlich keine Haftung.
7. Weitere Rechtsfolgen
a. Lohnminderung
Grundsätzlich behält in Fällen der Schlechtleistung mangels anderweitiger Vereinbarung der AN den vollen Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung, auch wenn er diese zu vertreten hat. Der AN wird jedoch, wie vorstehend erörtert, dem AG gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig. Der AG kann jedoch nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen, §§ 850 ff ZPO, mit der Arbeitsvergütung aufrechnen.
b. Kündigung
Durch eine verschuldete und unter Umständen auch durch eine unverschuldete Schlechtleistung kann dem AG ein Recht auf ordentliche und in besonderen Fällen auch auf außerordentliche Kündigung zustehen.
Allerdings stellen einmalige Verfehlungen, mit denen ein verständiger AG zu rechnen hat, keine wichtigen Grund dar. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob nicht eine Abmahnung erforderlich ist (siehe unten).
8. Personenschäden an Arbeitskollegen
Für Personenschäden, die der AN einem Arbeitskollegen zufügt, greift - bei unvorsätzlichem Verhalten – im Regelfall der sozialversicherungsrechtliche Haftungsausschluss nach den Vorschriften der §§ 104 ff SGB VII, wonach eine Haftung ausgeschlossen ist, wenn der AN den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat.
9.Personenschäden an Dritten
Dritten gegenüber haftet der AN neben dem AG nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des BGB. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftungsbeschränkung wirken nur im Innenverhältnis zwischen AG und AN.
Weiter zu V. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wichtiger Hinweis:
Die allgemeinzugänglichen Informationen auf den Internetseiten von GHSM sind ohne Gewähr. Bitte beachten Sie das Urheberrecht sowie unsere AGB.